User-Lizenzen gesucht

  • Hallo,

    ich suche dringend zusätzliche User-Lizenzen für David V8+. Wer also noch irgendwo was im Schrank liegen hat - bitte melden!

    Danke schon mal

    Gruß
    Pegasus

  • Hallo,
    wir sind gerade dabei eine Idee umzusetzen, durch Migrationen auf andere Systeme frei gewordene Lizenzen sehr günstig wieder anzubieten.
    Sollte keine passende Zusatzlizenz vorhanden sein, haben wir auch bereits aktuellere Startlizenzen im Bundle angeboten. Das Gesamtpaket kann je nach Umfang günstiger sein, als der Preis für die gleiche Anzahl aktueller Zusatzlizenzen.
    Viele Grüße
    Jens Osterwohldt

    Spezialist bei David Problemen, oder bei der Migration zu Kerio Connect (ebenfalls von AVM KEN! 4).

  • wir sind gerade dabei eine Idee umzusetzen, durch Migrationen auf andere Systeme frei gewordene Lizenzen sehr günstig wieder anzubieten.

    Wie soll denn das gehen? So wie ich das verstehe werden doch bei nem Update die alten Lizenzen quasi in Zahlung gegeben, oder? Dann sind das doch nciht mehr deine und weiter veräußern sollte dann nicht mehr gehen, oder? Ist ja fast das gleiche als wenn du dir nen neues Auto kaufst, deinen alten in Zahlung gibst und dann den alten doch noch an jemand anderes vertickst... :wacko:

  • Handel mit gebrauchten Lizenzen? Oha, ist das überhaupt erlaubt? Glaube da kannst du dir ganz schnell was einfangen ;)

  • Korrigier mich wenn ich falsch liege, aber das betrifft doch nur den Fall Usedsoft. Das kommt doch immer auf die genauen Hintergründe an, und nur weil es in dem Fall so entschieden wurde, heißt das nciht, dass es generell so ist. Hat die sueddeutsche aber mal wieder schön dazu gedichtet. War doch damals mit dem Microsoft fall genau da selbe, wo alle aufgeschrien haben, sie dürfen nun gebraucht Software verkaufen, und in Wahrheit betraf es nur diesen einen Händler, weil MS erst gesagt hat, sie dürfen, und später dann sie dürfen nicht. Ich glaube noch nicht, dass das jetzt generell erlaubt ist, nur weil es in diesem Fall so entschieden wurde...

  • 1) Es gilt die alte Juristenweisheit: Im Zweifel kommt es auf den Richter an.

    2) Bei David ist der Verkauf gebrauchter Startlizenzen beschränkt, weil mit den Startlizenzen ein Konto verbunden ist.
    Der Erwerber erwirbt unter Umständen mit der Lizenz eine offene Forderung, ohne deren Begleichung die Lizenz nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist.
    Zudem kann es passieren, dass der neue Besitzer die Kontodaten des Vorgängers einsehen und damit Leistungen in Form von BacklineFeatures, SiteCare-Services und Support buchen kann.

    3) Erfolgte Kontobewegungen sind untrennbar mit der Site-ID verbunden und nicht löschbar. Wird nun eine gebrauchte Startlizenz samt Daten des benutzten Kundenkontos verkauft, dann besteht nach meiner Ansicht für den Verkäufer ein Risiko, wegen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen belangt zu werden. Denn der neue Besitzer kann den vorhergehenden Besitzer-Namen und dessen sämtlichen Umsätze sehen. Und diese Informationen gehen den neuen Besitzer nichts an.

    4) Ob und in wieweit der Verkäufer einer gebrauchten Startlizenz wegen Verstoß gegen das Urheberrecht strafrechtlich belangt werden kann wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein. Zu diesbezüglicher Rechtssicherheit siehe Punkt 1) ...

    5) Meine Statements zu diesem Thema geben nur meinen Kenntnisstand und meine persönliche Meinung wieder.
    Aber eine verbindliche Auskunft zu den angesprochenen Themen können und dürfen nur die entsprechend dem Rechtsdienstleistungsgesetz dazu befugten Juristen, Behörden und Unternehmen geben.

    6) Es kann auch eine Rolle spielen, ob der Verkauf einer Startlizenz an ein Unternehmen oder an eine Behörde oder aber an einen Verbraucher erfolgte. Und es spielt eine Rolle, ob der Erwerber beim Kauf auf existierende Lizenzbestimmungen hingewiesen wurde (zum Beispiel im Angebotstext). Wenn im Lizenztext der Weiterverkauf einer Lizenz an Dritte nicht gestattet ist und ein gewerblich oder behördlich tätiger Erwerber beziehungsweise dessen Bevollmächtigte(r) diesem Vertragsinhalt bei der Installation zugestimmt hat, dann wird gelten "pacta sunt servanda!"

    Die Verbindung mit einem bei Tobit.Software geführten Kunden-Konto und dessen Daten macht David Startlizenzen zu einem Sonderfall, bei dem von Juristen zu prüfen wäre, ob die oben genannte Entscheidung einer Kammer des Bundesgerichtshofs darauf zutrifft. Ich halte es für wahrscheilich, dass im Streitfall dieser Sonderfall juristisch anders bewertet wird als der Verkauf gebrauchter Microsoft Lizenzen durch Usedsoft.

    Last but not least: Mir wurde der Fall eines Richter-Spruchs geschildert, wo die Entscheidung einer Kammer des Bundesgerichtshofs in einem Streitfall zwischen Steuerberater und Finanzverwaltung zugunsten der Fiskus ausfiel. Etwas mehr als ein Jahr später entschied eine andere BGH-Kammer in einem identischen Streitfall zugunsten des Steuerberaters beziehungsweise seines Mandaten. Ob dies auch bei Zivilverfahren des Urheberrechts passieren kann entzieht sich meiner Kenntnis.

    16 Mal editiert, zuletzt von Arno (16. August 2013 um 19:22)

  • Korrigier mich wenn ich falsch liege, aber das betrifft doch nur den Fall Usedsoft. Das kommt doch immer auf die genauen Hintergründe an, und nur weil es in dem Fall so entschieden wurde, heißt das nciht, dass es generell so ist. Hat die sueddeutsche aber mal wieder schön dazu gedichtet. War doch damals mit dem Microsoft fall genau da selbe, wo alle aufgeschrien haben, sie dürfen nun gebraucht Software verkaufen, und in Wahrheit betraf es nur diesen einen Händler, weil MS erst gesagt hat, sie dürfen, und später dann sie dürfen nicht. Ich glaube noch nicht, dass das jetzt generell erlaubt ist, nur weil es in diesem Fall so entschieden wurde...


    Nun ja, so genau habe ich mich mit dem Thema noch nicht befasst, aber diese Entscheidung kann eigentlich nur für alle oder keinen gelten. Es der einen Firma zu gestatten und einer Dritten zu untersagen ist langfristig nicht durchsetzbar. Das wäre genauso, als wenn man selektieren würde, wer Auto fahren darf und wer nicht. Soweit ich weiß, ist diese Entscheidung auch schon wieder angefochten worden, aber ich könnte mir gut vorstellen, dass die Revision abgelehnt wird und das Urteil rechtskräftig bleibt. Es bleibt also spannend und abzuwarten. Grundsätzlich spricht doch auch nichts dagegen. Das Produkt ist bezahlt und wird verkauft, wenn es nicht mehr benötigt wird. Ein alltäglicher Vorgang also - warum sollte man Software davon ausschließen?

  • 2) Bei David ist der Verkauf gebrauchter Startlizenzen beschränkt, weil mit den Startlizenzen ein Konto verbunden ist.
    Der Erwerber erwirbt unter Umständen mit der Lizenz eine offene Forderung, ohne deren Begleichung die Lizenz nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist.
    Zudem kann es passieren, dass der neue Besitzer die Kontodaten des Vorgängers einsehen und damit Leistungen in Form von BacklineFeatures, SiteCare-Services und Support buchen kann.

    3) Erfolgte Kontobewegungen sind untrennbar mit der Site-ID verbunden und nicht löschbar. Wird nun eine gebrauchte Startlizenz samt Daten des benutzten Kundenkontos verkauft, dann besteht nach meiner Ansicht für den Verkäufer ein Risiko, wegen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen belangt zu werden. Denn der neue Besitzer kann den vorhergehenden Besitzer-Namen und dessen sämtlichen Umsätze sehen. Und diese Informationen gehen den neuen Besitzer nichts an.


    Das ist aber nicht das Problem von Justizia, sondern das von Tobit. Oder glaubst du vielleicht, dass man die Firma Tobit von der Entscheidung ausschließen würde, weil sie ein "Konto" mit der Lizenz verbinden? Die Lizenz mit einem Konto zu verbinden und der SiteID Kontobewegungen zuzuordnen ist sicherlich nichts, was man nicht ändern und anders lösen könnte.

  • Das ist aber nicht das Problem von Justizia, sondern das von Tobit. Oder glaubst du vielleicht, dass man die Firma Tobit von der Entscheidung ausschließen würde, weil sie ein "Konto" mit der Lizenz verbinden?


    Ja! Genau das bei Tobit geführte Konto ist ein ganz wichtiges Detail, das die früher verkauften Microsoft Lizenzen von Tobit.Software Lizenzen unterscheidet. Und genau diesen winzigen Unterschied kann ein Jurist bei Bedarf nutzen. Ob er damit erfolgreich ist, hängt von seiner Argumentationsfähigkeit und seiner Strategie ab. Da wage ich nicht mich einzumischen.

    Auch wenn ich mich der Einmischung enthalte kommen mir doch Fragen in den Sinn, über die nachzudenken sich lohnt.
    I) Bei brauchbar formuliertem Lizenztext entsteht beim Weiterverkauf einer Startlizenz seitens eines Unternehmers oder einer Behörde eine Urheberrechtsverletzung. Diese begeht der Erstbesitzer, weil er gegen den per Knopfdruck abgeschlossenen Vertrag verstößt. (Da er kein Verbraucher ist, werden Einschränkungen der Rechtmäßigkeit des Vertrags hinsichtlich Größe des Buttons und nebenstehendem Infotext keine Rolle spielen).
    Kann nun der Händler, der ihm diese Lizenz abkauft, wegen Hilfestellung zur Urheberrechtsverletzung straf- und zivilrechtlich belangt werden?

    II) Kann der Dritt-Erwerber, der diese "gebrauchte" Lizenz vom Händler erwirbt, jemals rechtmäßiger Nutzer der erworbenen Lizenz werden, oder wird die Lizenz nun rechtlich ähnlich wie gestohlene Ware betrachtet? ?(

    III) Wird ein Verbraucher (Erstbesitzer) mit erfolgreichem Abschluss des Kaufvertrags beim Händler Eigentümer der erworbenen Software und kann damit nach Belieben agieren?
    Oder erhält auch der Verbraucher nur ein Nutzungsrecht entsprechend der Lizenzbedingungen des Herstellers?

    9 Mal editiert, zuletzt von Arno (16. August 2013 um 19:57)

  • Ja! Genau das bei Tobit geführte Konto ist ein ganz wichtiges Detail, das die früher verkauften Microsoft Lizenzen von Tobit.Software Lizenzen unterscheidet. Und genau diesen winzigen Unterschied kann ein Jurist bei Bedarf nutzen. Ob er damit erfolgreich ist, hängt von seiner Argumentationsfähigkeit und seiner Strategie ab. Da wage ich nicht mich einzumischen.


    Wenn das so einfach sein sollte von dieser Entscheidung ausgeschlossen zu werden, wird auch jeder andere drittklassige Hersteller den Lizenzschlüssel mit einem Benutzerkonto verbinden und sagen, dass das nicht trennbar sei.
    Adobe macht es gerade im großen Stil vor und zeigt wie es geht.

  • Hallo,

    bevor ich den Beitrag hier verfasst habe, sind von mir natürlich einige Recherchen durchgeführt worden:
    - Microsoft hat entweder gegen Händler geklagt die an Hardware gebundene OEM Lizenzen bzw. die von PCs abgekratzten Lizenzaufkleber oder Volumenlizenzen weiterverkauft haben
    - Alle Startlizenzen haben keinen eingetragenen Kundennamen mehr
    - Wenn Backline Features genutzt wurden, sind diese über den Fachhändler abgerechnet worden, so dass keine Rechnungsbelege im TSSM Konto hinterlegt sind
    - Mit dem Kauf wird in den Stammdaten der Startlizenz der neue Lizenznehmer eingetragen
    - Der neue Lizenzinhaber kann im TSSM Konto zwar sehen, ob mit der Lizenz in der Vergangenheit Backline Features genutzt wurden, aber nicht wer diese genutzt hat
    - Alle vorgenannten Probleme treten nicht in Erscheinung wenn der neue Lizenznehmer nur Zusatzlizenzen erwirbt
    - Zusatzlizenzen sind im TSSM von ihrer ursprünglichen Startlizenz getrennt worden, und können einer beliebigen anderen Startlizenz der gleichen Version zugeordnet werden

    Ich denke das beantwortet einige der offenen Fragen ;)

    Viele Grüße
    Jens Osterwohldt

    Spezialist bei David Problemen, oder bei der Migration zu Kerio Connect (ebenfalls von AVM KEN! 4).

  • Ja, das könnte gehen. Jedenfalls hinsichtlich der Kontoführung und damit verbundener Geheimhaltungspflichten.
    Aber dass Backline-Features über den Fachhändler abgerechnet wurden war eher die Ausnahme, weil viel zu umständlich.

    Was den Wortlaut der alten Lizenztexte angeht werde ich mir in den nächsten Tagen mal Zeit zum Lesen nehmen.
    Wie schon geschrieben: pacta sunt servanda ...

    Übrigens: Die kaufmännische Sorgfaltspflicht kann es erfordern, dass vom anbietenden Tobit-Partner die Intercom-Texte vor dem Verkauf auf vertrauliche Inhalte zu prüfen sind, die Dritten nicht zugängliche gemacht werden dürfen.
    {Die kaufmännische Sorgfaltspflicht beinhaltet bspw. die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung der ein- und der ausgegangenen Post.} Quelle:
    Intercom-Inhalte enthalten elektronische Korrespondenz sowohl zwischen dem Hersteller und dem Vorbesitzer als auch zwischen dem Tobit-Partner und dem Kunden. Somit sind sie meiner Meinung nach ein- und ausgehender Post zumindest ähnlich.
    Sind vertrauliche Inhalte nicht löschbar, dürfte dies einem Verkauf entgegenstehen. Sind sie löschbar, so stellt sich die Frage, ob das Löschen ohne ausdrückliche Einwilligung der Schreiber zulässig ist.

    3 Mal editiert, zuletzt von Arno (16. August 2013 um 23:16)

  • Alle vorgenannten Probleme treten nicht in Erscheinung wenn der neue Lizenznehmer nur Zusatzlizenzen erwirbt


    Die technische Möglichkeit, einen gebrauchten Lizenzkey anderweitig zu verwenden, ergibt nicht automatisch auch die lizenz- und urheberrechtliche Zulässigkeit eines solchen Tuns. :!:
    Wenn die Lizenzbedingungen einen Weiterverkauf der Nutzungsrechte an einer Software oder einer deren Komponenten ausdrücklich ausschließen, dann sind gewerbliche Kunden und Behörden an diesen Vertragsinhalt gebunden, sobald sie dem Lizenzvertrag durch Kopfnicken, Unterschrift oder per Mausklick zustimmen. Denn mit der beiderseitigen Willenserklärung und Zustimmung wurde ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen.
    Probleme kann es allerdings geben, wenn der Jurist, der den Lizenzvertrag erstellt hat, Murks gebaut hat oder bei importierter Software, wenn das beauftragte Übersetzungsbüro geschludert hat.

    13 Mal editiert, zuletzt von Arno (16. August 2013 um 23:47)

  • Lasst uns bitte nicht den Kampf der Juristen führen und an dieser Stelle abschließen. Es bringt sowieso nichts!

  • Kampf? Das war doch noch nicht mal ein Warmlaufen. Pures Hobby-Tippen! :D
    Apropos Juristen und Kampf: Da erinnere ich mich, dass ich ziemlich breit gegrinst habe, als ein Mandant aus China meinem Justitiar nach erfolgreichem Gerichtstermin zum Dank ein paar Schwerter schenkte.
    Der Chinese muss wohl den Werbespot eines Versicherers etwas zu wörtlich genommen haben ...

    3 Mal editiert, zuletzt von Arno (17. August 2013 um 00:04)

  • Kampf? Das war doch noch nicht mal ein Warmlaufen. Pures Hobby-Tippen! :D


    Natürlich. Trotzdem ist es 99% OT und bringt niemandem was. Lassen wir's einfach gut sein, okay?

  • OK, ich lass jetzt die Finger von der Tastatur und geh' mir ein Alk-freies Bierchen und ein Friko gönnen. Ist schließlich längst Wochenende.
    Nur eins noch: Was bedeutet die Abkürzung OT ?

  • Out of topic - am Gesprächsthema vorbei.

    Und hey: Es muss nicht unbedingt alkoholfrei sein ;(

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